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Krankenversicherungsbeiträge als steuerliche Sonderausgaben

Im Bundestag ist die Frage erörtert worden, inwieweit der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmerinnen und -nehmer bei der Berücksichtigung als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuer um vier Prozent nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu kürzen ist und inwieweit dies bereits im Zuge des Lohnsteuereinbehalts berücksichtigt wird.

Auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage hat die Bundesregierung wie folgt geantwortet: Der mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom 21. Juli 2014 (GKV-FQWG; BGBl. I S. 1133) zum 1. Januar 2015 neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 4 EStG einzubeziehen. Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V (neue Fassung) erfolgt nicht.

Zum Hintergrund: Steuerlich abzugsfähig sind insbesondere die sog. Basis-Krankenversicherungsleistungen. Eine Kürzung der Beiträge nach § 10 EStG um vier Prozent ist vorzunehmen, wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen ein Anspruch auf Krankengeld ergibt.

Beim Lohnsteuerabzug werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen über die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG). Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird hier der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) aufgesetzt. Deshalb ist hier auch kein zusätzlicher Abschlag in Höhe von vier Prozent mehr vorzunehmen.

Quelle: BT-Drucks. 18/7842; Antwort auf die Frage 24 der Abgeordneten Susanna Karawanskij

Dieser Beitrag wurde erstellt von Bernhard Hillmoth.

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