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Privatnutzung eines Werkstattwagens?

Eigentlich kann bei einem Firmenwagen, bei dem es sich um einen Werkstattwagen handelt, nicht von einer Privatnutzung ausgegangen werden. Folglich entfällt in solchen Fällen die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung. Mit der Frage, was unter einem Werkstattwagen zu verstehen ist, hat sich das Finanzgericht - Sachsen-Anhalt beschäftigt.

In einem vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt verhandelten Fall nutzte eine Einzelunternehmerin drei Fahrzeuge. Für ein Fahrzeug wurde ein Privatnutzungsvorteil versteuert. Bei den anderen Fahrzeugen handelte es sich um Werkstattwagen ohne Rückbänke, mit denen Duschkabinen und Werkzeug transportiert wurden. Einziger Arbeitnehmer war der Lebensgefährte der Unternehmerin.

Da ansonsten kein privates Kfz vorhanden war, unterstellte das Finanzamt, das einer der Transportwagen auch privat genutzt wurde. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 4.12.2014 1 K 116/13). Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BFH v. 1.12.2015 X B 29/15). Somit bleibt es in dem vorliegenden Fall bei der Versteuerung.

Die Besonderheit des Falles liegt offensichtlich darin, dass das Finanzgericht die vorhandenen Transportfahrzeuge (8-Sitzer bzw. 9-Sitzer) nicht als typische Werkstattwagen angesehen hat. Insbesondere das äußere Erscheinungsbild, eine Verblendung der hinteren Seitenfenster und das Vorhandensein einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum werden aber weiter Kriterien für einen für private Zwecke nicht geeigneten Werkstattwagen bleiben.

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Artikel der Ausgabe April 2016

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