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Streit um steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten

Prozesskosten sind seit 2013 grundsätzlich gesetzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt ein neues Argument in die Waagschale geworfen und entschieden, dass diese neue Vorschrift bei Scheidungskosten nicht greift.

Der Gesetzgeber hatte mit § 33 Absatz 2 Satz 4 EStG ab 2013 neu geregelt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen sind, es sei denn, es handele sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Zu der Problematik der Berücksichtigung von Scheidungskosten ab 2013 als außergewöhnliche Belastung sind bereits drei Verfahren beim BFH anhängig (VI R 66/14, VI R 81/14, VI R 19/15).

Das FG Köln hat jetzt mit Urteil vom 13. Januar 2016 (Aktenzeichen 14 K 1861/15) einen neuen Aspekt in die Diskussion eingebracht, warum die neue Vorschrift bei Scheidungskosten nicht greifen könne. Denn bei Scheidungskosten handele es sich weder um Kosten für einen Rechtsstreit noch um Prozesskosten. Es sollen allein die Grundsätze des § 33 Absatz 1 Satz 1 EStG maßgebend sein. Danach sollen zum Vorteil der betroffenen Ehegatten Scheidungskosten auch über 2013 hinaus ohne Weiteres als abziehbar sein, da die Scheidungskosten den Ehepaaren zwangsläufig entstehen.

Das FG begründet dies damit, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist, sie sich also dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Deshalb sei die Zwangsläufigkeit der Ehescheidung zu bejahen. Das FG hat auch auf eine altes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 1981 verwiesen (BFH vom 2.10.1981, VI R 38/78). Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Köln Revision eingelegt (Az: VI R 9/16). Wenn Betroffene sich auf dieses Aktenzeichen beziehen, ruht ihr Einspruch bis zur abschließenden Entscheidung des BFH.

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Artikel der Ausgabe April 2016

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