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Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können jedenfalls ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2016) Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung an den Armen infolge eines Lipödems (krankhafte Ansammlung von Fettdepots) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Krankheit und die Erforderlichkeit der Operation bestätigte unter anderem ein Arztbrief der Doktoren A und B der Fachklinik C vom 20.02.2015.

Die Krankenkasse der Klägerin erstattete die Kosten nicht. Auch das Finanzamt und das Finanzgericht ließen die geltend gemachten Kosten nicht zum Abzug zu, da die Klägerin kein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt habe.

Der BFH hob das FG-Urteil auf. Da das FG keine Feststellungen zu der Höhe der Aufwendungen getroffen hat, muss es sich erneut mit der Sache befassen.

BFH, Urteil vom 10.8.2023, VI R 36/20

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